
Mofa
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Einspurige, einsitzige Fahrräder mit
Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme
von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine
Prüfbescheinigung erforderlich:
- Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart
zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte
Kraftfahrzeuge mit
- Elektroantrieb,
- einem Leergewicht von nicht mehr als 300 kg einschließlich
Batterien aber ohne Fahrer,
- einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg,
- einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 15 km/h und
- einer Breite über alles von maximal 110 cm.
- Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit
mehr als 10 km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen
(Prüfbescheinigungspflicht).
- Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung
für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind,
selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge
jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen,
die von Fußgängern an Holmen geführt werden.
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Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder
mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50
ccm. |
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Dreirädrige Kleinkrafträder und
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45
km/h und
- einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm im Falle von Fremdzündungsmotoren,
- einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle
anderer Verbrennungsmotoren oder
- einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle
von Elektromotoren
- bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber
hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse
der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
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A1
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Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als
125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder).
Für 16- und 17jährige Leichtkraftradfahrer gilt eine durch
die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
80 km/h. |

A beschränkt
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Krafträder, auch mit Beiwagen, mind. 50ccm, mind.
bbH 45km/h, max. 25 kW |

A unbeschränkt
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Krafträder mit oder ohne Beiwagen |

B
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Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse
von nicht mehr als 3500 kg und mit nicht mehr als 8 Sitzplätzen
außer dem Führersitz (auch mit Anhänger bis 750 kg
Gesamtmasse oder bis zur Höhe der Leermasse des Zugfahrzeugs
bei einer zulässigen Gesamtmasse der Kombination von nicht mehr
als 3.500 kg) |

BE
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Kraftfahrzeuge der Klassen B mit Anhänger
mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg. Für
das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse
von mehr als 750 kg ist ein eigener Anhängerführerschein,
die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von
Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei
der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch
bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse
als 750 kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht
mehr als 3.500 kg beträgt und die zulässige Gesamtmasse
des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigt. |
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Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV, §
48 a) enthält die bundeseinheitlichen Rahmenvorschriften, welche
für die Ausbildung und das anschließende Fahren mit 17
gelten, und zwar zunächst übergangsweise. Im Rahmen des
Begleiteten Fahrens können nur die Klassen B und BE
beantragt werden. |